Angebot vs. Kostenvoranschlag: Der Unterschied
Angebot oder Kostenvoranschlag? Bindung, Überschreitung nach § 649 BGB und Einsatz im Vergleich – mit Rechenbeispiel, Checkliste und FAQ.

Angebot vs Kostenvoranschlag lässt sich vor allem über die Preiswirkung unterscheiden: Ein angenommenes Angebot legt die vereinbarten Leistungen und Preise grundsätzlich fest, während ein Kostenvoranschlag die voraussichtlichen Kosten einer beschriebenen Arbeit kalkuliert. Das BGB regelt das Angebot als „Antrag“ in §§ 145 ff. BGB und den Kostenvoranschlag unter dem Begriff „Kostenanschlag“ in § 649 BGB. Entscheidend sind jedoch der konkrete Wortlaut, mögliche Vorbehalte und der vereinbarte Leistungsumfang; die bloße Überschrift des Dokuments reicht für die Einordnung nicht aus. Ob eine verbindliche Preisabrede oder ein unverbindlicher Kostenanschlag vorliegt, ist nach dem Merkblatt der IHK Köln zum Kostenvoranschlag eine Frage des Einzelfalls.
Angebot und Kostenvoranschlag im direkten Vergleich
| Kriterium | Angebot | Kostenvoranschlag |
|---|---|---|
| Zweck | Konkreter Vorschlag für bestimmte Leistungen zu angegebenen Konditionen | Fachliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten eines beschriebenen Vorhabens |
| Preiswirkung | Nach unveränderter Annahme gelten die vereinbarten Preise im festgelegten Umfang; Vorbehalte wie „freibleibend“ können die Bindung ausschließen (§ 145 BGB) | Der Endbetrag kann sich nach dem tatsächlichen Aufwand verändern, sofern weder eine verbindliche Preisobergrenze vereinbart noch die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen wurde (§ 649 Abs. 1 BGB) |
| Beauftragung | Die unveränderte und rechtzeitige Annahme führt zum Vertragsschluss (Handwerkskammer Rheinhessen); eine Annahme mit Änderungen gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB) | Der Auftrag kommt erst durch eine gesonderte Beauftragung zustande; der Kostenanschlag wird dann Grundlage des Vertrags |
| Typischer Einsatz | Umfang, Mengen und Ausführung sind bereits ausreichend geklärt | Aufwand, Materialbedarf oder Schadensumfang lassen sich vor Beginn noch nicht abschließend bestimmen |
| Abweichungen | Änderungen benötigen eine nachvollziehbare Ergänzung oder neue Vereinbarung | Eine unwesentliche Überschreitung muss der Kunde in der Regel hinnehmen (IHK Köln); ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Betrieb dies unverzüglich anzeigen, und der Kunde kann kündigen (§ 649 BGB) |
| Vergütung des Dokuments | Eine gewünschte Bearbeitungsgebühr sollte vorab ausdrücklich vereinbart werden | Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB); eine Vergütung kann jedoch ausdrücklich vereinbart werden |
Die Tabelle zeigt zugleich, warum die Bezeichnung allein wenig Sicherheit gibt. Ein Dokument mit dem Titel „Angebot“ kann Formulierungen wie „freibleibend“ oder variable Mengen enthalten. Umgekehrt lässt sich für einen Kostenvoranschlag eine verbindliche Obergrenze vereinbaren; übernimmt der Betrieb ausdrücklich die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags, greift die Sonderregel des § 649 BGB nicht. Inhalt, Preislogik und Annahmeprozess müssen zusammenpassen.
Was ein Angebot konkret festlegt
Ein Angebot beschreibt, welche Leistung zu welchen Konditionen erbracht werden soll. Für einen klaren Auftrag gehören insbesondere Leistungspositionen, Mengen oder Abrechnungseinheiten, Einzelpreise, Gesamtbetrag, zeitliche Angaben und mögliche Ausschlüsse zusammen.
Wer ein Angebot abgibt, ist daran gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Wird es ohne Änderungen und rechtzeitig angenommen, sind die darin genannten Konditionen grundsätzlich Teil des Vertrags. Fügt der Kunde bei seiner Antwort neue Wünsche hinzu, liegt dagegen keine unveränderte Annahme vor: Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Über diesen neuen Antrag entscheidet dann der Betrieb.
Die Bindung gilt nicht unbegrenzt. Nennt das Angebot eine Annahmefrist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Fehlt eine Frist, kann ein per Post oder E-Mail übermitteltes Angebot nur so lange angenommen werden, wie der Betrieb unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Ein datiertes „Gültig bis“ schafft deshalb für beide Seiten Klarheit.
Ein angebotener Gesamtbetrag ist außerdem nicht automatisch ein Pauschalpreis. Enthält das Dokument geschätzte Mengen und feste Einheitspreise, kann die Schlussrechnung von der genannten Summe abweichen, wenn tatsächlich andere Mengen abgerechnet werden. Deshalb sollte direkt neben jeder Menge stehen, ob sie fest vereinbart, geschätzt oder nach Aufmaß abzurechnen ist.
Was ein Kostenvoranschlag aussagt
Ein Kostenvoranschlag ist eine fachliche Vorausberechnung der voraussichtlichen Kosten. Er basiert auf dem erkennbaren Arbeitsumfang, den angenommenen Mengen sowie den zum Kalkulationszeitpunkt bekannten Lohn-, Material- und Nebenkosten.
Das Dokument beantwortet damit eine andere Frage als ein Festpreisangebot: „Mit welchem Aufwand ist nach aktueller Prüfung zu rechnen?“ Für Reparaturen, Fehlersuchen und Arbeiten an verdeckten Bauteilen kann diese Form sinnvoll sein, weil ein Teil des tatsächlichen Umfangs erst während der Ausführung sichtbar wird.
Damit „voraussichtlich“ nicht zu beliebig wird, sollte der Kostenvoranschlag seine Annahmen nennen. Beispiele sind „Kalkulation ohne Demontage“, „Leitung hinter der Verkleidung nicht geprüft“ oder „Materialmenge nach sichtbarer Fläche geschätzt“. Der Kunde erkennt dann, welcher Befund eine neue Kalkulation auslösen kann.
Wie hoch darf die Abweichung zur Rechnung sein?
Für die praktische Kontrolle braucht es zuerst eine Rechenmethode. Die prozentuale Abweichung ergibt sich aus:
(neuer Betrag − Kostenvoranschlag) ÷ Kostenvoranschlag × 100
Beispiel: Ein Kostenvoranschlag nennt 4.800 Euro. Während der Arbeit werden zusätzliche, zuvor nicht erkennbare Leistungen im Wert von 720 Euro kalkuliert. Der neue Betrag beträgt 5.520 Euro; die rechnerische Abweichung liegt bei 15 Prozent.
(5.520 € − 4.800 €) ÷ 4.800 € × 100 = 15 %
Diese 15 Prozent sind nur das Ergebnis des Beispiels und keine Rechtsgrenze. § 649 BGB spricht lediglich von einer „wesentlichen Überschreitung“ und nennt keine Prozentzahl. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, hängt nach der IHK Köln von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa von Art und Umfang der Leistung, dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrkosten erkennbar wurden, und davon, wie bestimmt der Anschlag formuliert war. Maßgeblich ist die veranschlagte Gesamtsumme, nicht die einzelne Position; Mehrkosten durch Zusatzleistungen, die der Kunde selbst gewünscht hat, zählen nicht mit.
Als Orientierung für eine noch unwesentliche Überschreitung nennt die Kommentarliteratur zum BGB Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, in besonderen Ausnahmefällen bis 25 Prozent; so fassen es die IHK Köln und die Handwerkskammer Rheinhessen zusammen. Das sind Richtwerte aus der Rechtsliteratur, keine gesetzlichen Schwellen. Eine pauschale Prozentzahl sollte daher nicht als automatische Freigabegrenze in Vorlagen oder Software hinterlegt werden.
Ein internes Warnsystem ersetzt keine Rechtsgrenze
Für den betrieblichen Ablauf kann eine selbst gewählte Warnschwelle trotzdem nützlich sein. Sie steuert lediglich, wann ein Auftrag intern erneut geprüft und mit dem Kunden besprochen wird. Sie entscheidet nicht, was rechtlich noch unwesentlich ist.
Ein mögliches dreistufiges Modell:
- Bis 5 Prozent erwartete Abweichung: Kalkulation kontrollieren und Ursache dokumentieren.
- Über 5 bis 10 Prozent: Auftrag pausieren, sofern das praktisch möglich ist, und eine aktualisierte Berechnung vorbereiten.
- Über 10 Prozent: Neue Freigabe mit geändertem Umfang, neuem Betrag und neuer Versionsnummer einholen.
Die Schwellen sind eine betriebliche Entscheidungshilfe. Ein Team kann sie niedriger ansetzen, wenn kleine Budgetabweichungen für seine Kunden besonders relevant sind. Für die rechtliche Beurteilung einer konkreten Überschreitung bleibt der Einzelfall maßgeblich. Unabhängig von jeder internen Schwelle gilt die gesetzliche Anzeigepflicht, sobald eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist (§ 649 Abs. 2 BGB).
Mehrkosten nach Ursache statt nur nach Prozent prüfen
Eine Abweichung wird verständlicher, wenn sie einer Ursache zugeordnet wird. In der Änderungsmitteilung sollten mindestens vier Werte stehen:
- Bisher kalkulierter Betrag,
- Neu hinzugekommene oder veränderte Position,
- Erwarteter neuer Gesamtbetrag,
- Absolute und prozentuale Differenz.
Dazu kommt die Ursache: Zusätzliche Kundenwünsche, abweichende Ist-Mengen, ein erst nach Öffnung sichtbarer Schaden oder eine fehlerhafte Ausgangsannahme. Die Zuordnung trennt eine echte Leistungsänderung von einem bloßen Rechenfehler.
Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige machen (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt der Kunde deshalb, steht dem Betrieb nur der in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu: Ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der darin nicht enthaltenen Auslagen. Kündigt der Kunde nicht, kann der Betrieb nach der IHK Köln die tatsächlich angefallene Vergütung verlangen. Versäumt er die Anzeige schuldhaft, drohen Schadensersatzansprüche: Der Kunde ist dann so zu stellen, als wäre er rechtzeitig informiert worden. Für einen konkreten Streitfall sollte die Vertragslage individuell geprüft werden.
Wann passt welches Dokument?
Drei Fragen führen zur passenden Form
1. Ist der Leistungsumfang vollständig prüfbar? Wenn Mengen, Material und Ausführung bereits feststehen, passt ein Angebot meist besser. Sind verdeckte Schäden, Diagnosearbeiten oder offene Mengen zu erwarten, bildet ein Kostenvoranschlag die Unsicherheit transparenter ab.
2. Erwartet der Kunde einen festen Budgetrahmen? Dann sollte ausdrücklich geklärt werden, ob ein Festpreis, eine Preisobergrenze, Einheitspreise oder lediglich eine Schätzung gemeint sind. Ein festes Budget darf nicht nur im Telefongespräch stehen, während das Dokument eine andere Preislogik verwendet.
3. Kann eine Abweichung vor ihrer Entstehung abgestimmt werden? Falls ja, braucht der Prozess einen klaren Prüfpunkt: Arbeit unterbrechen, Änderung beschreiben, neuen Gesamtbetrag nennen und Freigabe dokumentieren. Wenn eine Unterbrechung technisch problematisch wäre, sollte dieser Fall schon vor Auftragsbeginn besprochen werden.
| Ausgangslage | Passende Arbeitsgrundlage |
|---|---|
| Standardleistung mit klaren Stückzahlen | Angebot mit Einzel- und Gesamtpreisen |
| Leistung mit fest definiertem Ergebnis und festem Gesamtbetrag | Angebot mit eindeutig bezeichneter Preisvereinbarung |
| Reparatur mit zunächst verdecktem Schaden | Kostenvoranschlag mit Annahmen und Ausschlüssen |
| Diagnose vor der eigentlichen Reparatur | Getrennter Prüfauftrag, danach Angebot oder Kostenvoranschlag |
| Projekt mit veränderlichen Mengen | Angebot mit Einheitspreisen und gekennzeichneten Schätzmengen |
| Schadenmeldung an eine Versicherung | Dokumenttyp und benötigte Nachweise zuerst bei der Versicherung erfragen |
Im Oktober und November Ausführungsbedingungen sichtbar machen
Bei Dach-, Garten-, Fassaden-, Heizungs- oder Fahrzeugarbeiten können im Oktober und November Wetter, eingeschränkte Tageslichtzeiten und saisonabhängige Terminfenster die Ausführung beeinflussen. Das Dokument sollte deshalb zwischen Preisbindung und Ausführungszeitraum unterscheiden.
Statt „Ausführung im Herbst“ sind konkrete Angaben hilfreicher: Vorgesehene Kalenderwoche, benötigte Vorlaufzeit, Voraussetzungen für Außenarbeiten und der Umgang mit wetterbedingten Verschiebungen. Muss ein Auftrag vor Frost, Wintereinlagerung oder einer geplanten Nutzung erledigt sein, gehört dieses Kundenziel in die Anfrage und in die Terminabstimmung.
Bei einem auslaufenden Angebot sollte der Betrieb vor einer späteren Annahme prüfen, ob Kapazität, Mengen und Kalkulationsgrundlagen noch passen. Eine Annahme nach Fristablauf gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), den der Betrieb nicht annehmen muss. Eine neue Version mit Datum macht die gültige Grundlage erkennbar, ohne einen nicht belegten Saisonaufschlag oder eine pauschale Preisentwicklung zu behaupten.
Kosten, Versicherungen und Gutachten sauber trennen
Eine Gebühr vor der Erstellung vereinbaren
Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Eine Vergütung kann jedoch ausdrücklich vereinbart werden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Kostenvoranschläge generell kostenpflichtig macht, hat das OLG Köln für unwirksam gehalten (Beschluss vom 27.06.2011, 19 U 45/11); nach der IHK Köln ist diese Frage allerdings nicht unumstritten. Wer eine Bearbeitungsgebühr berechnen möchte, sollte daher Betrag, Umfang und mögliche Anrechnung auf einen späteren Auftrag vor der Erstellung gesondert mit dem Kunden vereinbaren und die Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich oder in Textform festhalten.
Eine klare Vereinbarung kann beispielsweise festhalten, ob Besichtigung, Diagnose, Aufmaß oder Demontage enthalten sind. Auch die Frage, was bei fehlender Beauftragung berechnet wird, gehört vor die Leistungserbringung und nicht überraschend auf die spätere Rechnung.
Angebot oder Kostenvoranschlag für die Versicherung?
Bei einem Versicherungsfall sollte der Kunde zuerst erfragen, welches Dokument der jeweilige Versicherer für die Prüfung verlangt. Die Bezeichnungen werden im Alltag nicht einheitlich verwendet, und die geforderten Nachweise können vom Schadenfall und Vertrag abhängen.
Vor der Erstellung sind sechs Punkte zu klären:
- Gewünschter Dokumenttyp,
- Schaden- oder Vorgangsnummer,
- Erforderliche Fotos und Befundangaben,
- Ausweis von Netto-, Steuer- und Bruttobeträgen,
- Gewünschte Aufteilung nach Arbeit, Material und Nebenleistungen,
- Erforderliche Freigabe vor der Beauftragung.
Ob eine Gebühr für den Kostenvoranschlag erstattet wird, sollte ebenfalls direkt mit der Versicherung geklärt werden. Der Betrieb sollte hierzu keine Erstattungszusage im Namen eines Dritten geben.
Ein Gutachten erfüllt im Arbeitsablauf einen anderen Zweck als eine Kostenkalkulation: Es untersucht und bewertet einen Sachverhalt, während Angebot oder Kostenvoranschlag die geplanten Leistungen und Preise beschreiben. Benötigt die Versicherung ausdrücklich ein Gutachten, lässt sich diese Anforderung daher nicht allein durch eine detailliertere Preisliste ersetzen.
Der 24-Punkte-Check vor dem Versand
Für die Qualitätskontrolle lässt sich jedes Dokument anhand von zwölf Kriterien bewerten. Pro Kriterium werden 0 Punkte für „fehlt“, 1 Punkt für „teilweise klar“ und 2 Punkte für „eindeutig“ vergeben. Maximal sind 24 Punkte erreichbar.
Zwölf Kriterien für ein prüfbares Dokument
- Dokumenttyp ist eindeutig bezeichnet.
- Leistungsumfang ist konkret beschrieben.
- Nicht enthaltene Arbeiten sind genannt.
- Mengen und Einheiten sind nachvollziehbar.
- Einzel- oder Einheitspreise sind zugeordnet.
- Netto-, Steuer- und Gesamtbetrag sind klar getrennt.
- Lohn, Material, Fahrt und Nebenleistungen sind nachvollziehbar gegliedert.
- Preislogik und mögliche variable Bestandteile sind erklärt.
- Ausführungszeitraum und Voraussetzungen sind benannt.
- Gültigkeits- oder Entscheidungszeitraum ist datiert.
- Datum, Dokumentnummer und Version sind vorhanden.
- Annahme, Rückfrage oder Änderungsfreigabe hat einen klaren Weg.
Die Auswertung ist bewusst einfach:
- 20 bis 24 Punkte: Versandbereit, sofern keine fachliche Rückfrage offen ist.
- 14 bis 19 Punkte: Offene Angaben vor dem Versand klären.
- 0 bis 13 Punkte: Dokument überarbeiten und Leistungsumfang erneut prüfen.
Zu Kriterium 6: Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben und ihn bei einer Aufgliederung hervorheben (§ 3 PAngV).
Der Check bewertet Lesbarkeit und Prozessqualität. Er ist keine rechtliche Prüfung. Wer beim Aufbau beginnt, findet in der internen Anleitung Angebot schreiben: Struktur und Muster eine passende Dokumentstruktur.
Vom Entwurf bis zur Rechnung: Ein belastbarer Ablauf
Ein Angebot oder Kostenvoranschlag sollte später noch erkennen lassen, welche Fassung beauftragt wurde. Dafür eignet sich ein Ablauf mit sieben Stationen:
- Anfrage erfassen: Kundenwunsch, Termin, Einsatzort und Budgetvorgabe getrennt notieren.
- Dokumenttyp wählen: Unsicherheiten, Mengen und gewünschte Preiswirkung prüfen.
- Kalkulieren: Positionen, Annahmen und Ausschlüsse dokumentieren.
- Version versenden: Dokumentnummer, Datum und Versionsstand festhalten.
- Beauftragung zuordnen: Annahme oder Bestellung mit der versendeten Version verknüpfen.
- Änderungen protokollieren: Ursache, Mehr- oder Minderkosten und Freigabe erfassen.
- Rechnung ableiten: Nur beauftragte Positionen und dokumentierte Änderungen übernehmen.
Eine Software sollte den ursprünglichen Stand nicht durch spätere Änderungen überschreiben. Version 1, Kundenfreigabe, Änderungsstand und Rechnung bilden gemeinsam die Vorgangshistorie. Wie sich dieser Übergang technisch abbilden lässt, zeigt der Beitrag Angebote automatisch in Rechnungen umwandeln.
Vier typische Fehler und ihr frühes Warnsignal
Vermischte Preisbegriffe: Im Titel steht „Angebot“, im Text wechseln „Festpreis“, „Schätzung“ und „circa“. Das Warnsignal ist, dass niemand in einem Satz erklären kann, welcher Betrag fest und welcher variabel ist.
Unklare Sammelpositionen: „Material und Montage: 3.500 Euro“ zeigt nicht, was sich bei einer Mengenänderung verändert. Ein früher Hinweis ist die erste Kundenfrage nach Stückzahl, Fläche oder Stundenansatz.
Änderungen nur per Telefon: Die Rechnung enthält später eine Position, die in keiner Dokumentversion vorkommt. Nach jedem Änderungsgespräch sollte deshalb eine kurze Bestätigung mit neuem Gesamtstand folgen.
Überschriebene Kalkulation: Beim Aktualisieren verschwindet die ursprünglich angenommene Fassung. Eine fortlaufende Kennzeichnung wie ANG-104-V1, ANG-104-V2 und RE-104 hält die Beziehung der Dokumente sichtbar. Für die laufende Ablage hilft der Workflow Angebote und Rechnungen verwalten.
Häufige Fragen
Was ist bindend, Kostenvoranschlag oder Angebot?
Ein ohne Änderungen und rechtzeitig angenommenes Angebot bindet die Parteien grundsätzlich an die darin vereinbarten Leistungen und Preise (§ 145 BGB). Ein Kostenvoranschlag kalkuliert dagegen regelmäßig voraussichtliche Kosten. Verbindlich wird er, wenn der Betrieb ausdrücklich eine Preisobergrenze zusagt oder die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernimmt (§ 649 Abs. 1 BGB). Maßgeblich sind Wortlaut und Leistungsumfang, wie die IHK Köln erläutert.
Wann Kostenvoranschlag und wann Angebot?
Ein Angebot passt, wenn Leistung, Mengen und Ausführung ausreichend feststehen. Ein Kostenvoranschlag eignet sich, wenn der Aufwand erst durch Diagnose, Öffnung oder Aufmaß genauer erkennbar wird. Bei offenen Mengen kann auch ein Angebot mit Einheitspreisen und klar gekennzeichneten Schätzmengen sinnvoll sein.
Wie hoch darf die Differenz zwischen Angebot und Rechnung sein?
Bei einem Angebot hängt die Antwort von der vereinbarten Preisform, dem tatsächlichen Leistungsumfang und dokumentierten Änderungen ab. Für einen Kostenvoranschlag nennt § 649 BGB keine Prozentgrenze; ob eine Überschreitung wesentlich ist, wird im Einzelfall beurteilt. Die Kommentarliteratur nennt als Orientierung für eine noch unwesentliche Überschreitung 10 bis 20 Prozent, in Ausnahmefällen bis 25 Prozent – ein Richtwert, keine gesetzliche Grenze (Handwerkskammer Rheinhessen). Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Betrieb den Kunden unverzüglich informieren. Betriebe sollten erwartete Mehrkosten deshalb früh beziffern, begründen und abstimmen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Angebot für Handwerker?
Auch im Handwerk liegt der Kernunterschied in Preiswirkung und Zweck: Das Angebot schlägt konkrete Vertragskonditionen vor, der Kostenvoranschlag berechnet die erwarteten Kosten einer Arbeit. Die Handwerkskammer Rheinhessen grenzt den Kostenvoranschlag ausdrücklich vom rechtsverbindlichen Angebot ab. Bei Reparaturen sollte zusätzlich dokumentiert werden, welche Bauteile geprüft wurden und welche Annahmen noch offen sind.
Häufige Fragen
Was ist bindend, Kostenvoranschlag oder Angebot?
Ein ohne Änderungen und rechtzeitig angenommenes Angebot bindet die Parteien grundsätzlich an die darin vereinbarten Leistungen und Preise (§ 145 BGB). Ein Kostenvoranschlag kalkuliert dagegen regelmäßig voraussichtliche Kosten. Verbindlich wird er, wenn der Betrieb ausdrücklich eine Preisobergrenze zusagt oder die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernimmt (§ 649 Abs. 1 BGB). Maßgeblich sind Wortlaut und Leistungsumfang, wie die IHK Köln erläutert.
Wann Kostenvoranschlag und wann Angebot?
Ein Angebot passt, wenn Leistung, Mengen und Ausführung ausreichend feststehen. Ein Kostenvoranschlag eignet sich, wenn der Aufwand erst durch Diagnose, Öffnung oder Aufmaß genauer erkennbar wird. Bei offenen Mengen kann auch ein Angebot mit Einheitspreisen und klar gekennzeichneten Schätzmengen sinnvoll sein.
Wie hoch darf die Differenz zwischen Angebot und Rechnung sein?
Bei einem Angebot hängt die Antwort von der vereinbarten Preisform, dem tatsächlichen Leistungsumfang und dokumentierten Änderungen ab. Für einen Kostenvoranschlag nennt § 649 BGB keine Prozentgrenze; ob eine Überschreitung wesentlich ist, wird im Einzelfall beurteilt. Die Kommentarliteratur nennt als Orientierung für eine noch unwesentliche Überschreitung 10 bis 20 Prozent, in Ausnahmefällen bis 25 Prozent – ein Richtwert, keine gesetzliche Grenze (Handwerkskammer Rheinhessen). Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Betrieb den Kunden unverzüglich informieren. Betriebe soll
Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Angebot für Handwerker?
Auch im Handwerk liegt der Kernunterschied in Preiswirkung und Zweck: Das Angebot schlägt konkrete Vertragskonditionen vor, der Kostenvoranschlag berechnet die erwarteten Kosten einer Arbeit. Die Handwerkskammer Rheinhessen grenzt den Kostenvoranschlag ausdrücklich vom rechtsverbindlichen Angebot ab. Bei Reparaturen sollte zusätzlich dokumentiert werden, welche Bauteile geprüft wurden und welche Annahmen noch offen sind.